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Satzung

Beitragsordnung

Satzung
Die Satzung wurde am 26. Januar 2007 von der Gründungsversammlung beschlossen.

Präambel
Der Verein ist bestrebt
• die Förderung und Weiterbildung Jugendlicher in den Bereichen: technisches Wissen
in Elektro-, Nachrichten- sowie Informationstechnik und sozialer Kompetenz,
• die Freundschaft zwischen den Funkamateuren des In- und Auslandes zu pflegen,
• die Förderung internationaler und freundschaftlicher Gesinnung / Verbundenheit, der
Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung zu unterstützen,
• die Kommunikation auf nationaler und internationaler Ebene und sprachlicher Förderung,
auch in Fremdsprachen zu pflegen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Interessengemeinschaft Leverkusener Funkamateure
zur Förderung der Jugend und der Völkerverständigung e.V.
(kurz: IGEL e.V.)
im Folgenden “Verein” genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen und ist beim Amtsgericht Leverkusen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist es, die allgemeine Völkerverständigung im Bereich des Amateurfunks
sowie die internationale und freundschaftliche Gesinnung / Verbundenheit
zu fördern. Ferner soll elektro- wie auch nachrichten- und informationstechnisches
Wissen an Interessierte weitergegeben werden.
(2) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:
• die Förderung Jugendlicher im Bereich der Elektro-, Nachrichten- und Informationstechnik
sowie der Kommunikation auf nationaler und internationaler Ebene,
einschließlich der Vermittlung sozialer Kompetenz
• das Durchführen von Fortbildungsmaßnahmen im elektro- nachrichten- und informationstechnischem
Umfeld für alle Interessierten
• der Betrieb und der Unterhalt eines Vereinsheims zur Bereitstellung der erforderlichen
Infrastruktur für die Funkamateure des Deutschen Amateur Radio Clubs e.V.
vertreten durch den Ortsverband G11 Leverkusen und zur Durchführung der oben
genannten Ausbildungsmaßnahmen durch den Ortsverband.
(3) Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet
werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften
des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten
Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO)
in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit
- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie den laut gültiger Beitragsordnung
zu leistenden Beitrag pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet,
dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung
umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied
dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher
Haftung frei.
(3) Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimmund
Rederecht auf Mitgliederversammlungen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der
abgelehnte Antragsteller kann in der Mitgliederversammlung beantragen, über seinen
Mitgliedsantrag zu entscheiden.
(2) Dem Aufnahmeantrag kann nur zugestimmt werden, wenn mindestens zwei Vereinsmitglieder
als Bürgen die Aufnahme befürworten und den Aufnahmeantrag entsprechend
unterzeichnet haben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter
Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss
eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit.
Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit
zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene
Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden
Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem
Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch
des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand
von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die
zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist
von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden
der zweiten Mahnung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend,
die von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden
und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Dabei müssen mindestens 10 Mitglieder
anwesend sein.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen,
• Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen,
• Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
• Den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten,
• Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
• Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
• Beschlüsse zur Beitragsordnung,
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen
und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens
zwei Wochen vorher per Briefpost oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung
und bereits vorliegender Anträge und Wahlvorschläge, erfolgen. Einsprüche gegen
die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen
beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen
sein.
(3) Das passive Wahlrecht kann nur bei Anwesenheit des Mitglieds ausgeübt werden.
(4) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der
Beitragsordnung oder Beschlüsse zur Auflösung des Vereins) - auch während der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter
genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und
der Gründe vom Vorstand verlangen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei
Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern
gegengezeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung
zugänglich zu machen durch Einsicht beim Vorstand, Aushang in den
Vereinsräumen. Das Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung von den
Mitgliedern mit einfacher Mehrheit verabschiedet.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(2) Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern
die Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht möglich.
(3) Jedes Mitglied darf genau eine Vollmacht besitzen, um das Stimmrecht eines abwesenden
Mitgliedes auszuüben.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(6) Für Satzungsänderungen, Beitragsfestsetzungen und Beschlüsse zur Auflösung des
Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Geschäftsführender Vorstand:
• ein Erster Vorsitzender
• ein Zweiter Vorsitzender
• ein Schatzmeister
Erweiterter Vorstand:ein Schriftführer und bis zu sechs Beisitzer (frei durch den geschäftsführenden
Erweiterter Vorstand:
ein Schriftführer und bis zu sechs Beisitzer (frei durch den geschäftsführenden
Vorstand zu bestimmen)
(2) Der Vorstand wird alle vier Jahre neu gewählt.
(3) Jedes Vorstandsmitglied kann nur für drei Amtszeiten in Folge in den Vorstand gewählt
werden.
(4) Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen
Vorstands erfolgt ist. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der
Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weitergeführt. Die Übergabe
hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl
zu erfolgen.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende
und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben
des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht
erteilt werden. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung laufender Geschäfte
im Aufgabenbereich des Vorstands einen Geschäftsführer zu bestellen. Der
Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Der
Geschäftsführer, der durch den Vorstand bestellt werden kann, muss seine Arbeiten
ehrenamtlich durchführen.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in
einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt
ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird durch
den Vorstand festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit
Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
(8) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen,
die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen
Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens
auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
(9) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren
zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße
und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt
sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer
haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die
Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den
Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung
des Vereins.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend
beschließt.